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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 46/12

Gesetze: SGB XII § 74; VVKVO § 21 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch Kosten der im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung sind Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII.

2. Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ist vorrangig gegenüber der Möglichkeit eines Erlasses der Kosten der Ersatzvornahme nach § 21 Abs. 2 Schleswig-Holsteinische Verordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO).

Fundstelle(n):
LAAAF-67912

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