Der als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG nicht für Rechtsangelenheiten im Bereich der Arbeitslosenversicherung "registrierte Erlaubnisinhaber" kann sich nicht auf eine Annexkompetenz berufen, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung von der Bundesagentur für Arbeit begehrt werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist keine Leistungsvoraussetzung für den Bezug einer (Erwerbsminderungs-)Rente, was auch nicht aus dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI normierten Vorrang der Teilhabeleistung gegenüber der Rentenleistung gefolgert werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAF-67814
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.