Instanzenzug:
Gründe
1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
2Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
3Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob widersprüchliche Bauvorlagen zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. Diese auf das - revisible - Bestimmtheitsgebot bezogene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
4Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Baugenehmigung auf den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagen gestützt (UA S. 8). Dieser Ausgangspunkt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ( 4 C 8.11 - NVwZ 2013, 372 Rn. 13; Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 - BRS 82 Nr. 167 Rn. 9). Anders als von der Beschwerde vorausgesetzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber das Vorliegen widersprüchlicher Bauvorlagen verneint, sondern angenommen, dass der Balkon, dessen teilweisen Rückbau die Beklagte angeordnet hat, von der erteilten Baugenehmigung gedeckt sei. Dass der Abstandsflächenplan den Balkon nicht darstelle, sei zwar fehlerhaft, stehe aber nicht im Widerspruch zur Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen (UA S. 9). Dieser durch tatrichterliche Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt der Baugenehmigung wäre nach § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren bindend (vgl. 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 74). Denn die Beklagte hat keine Verfahrensrüge erhoben, mit der sie darlegt, dass der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein fehlerhaft festgestellter Sachverhalt zugrunde liegt, sie auf einem Rechtsirrtum beruht, sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt oder einen umstrittenen Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>).
5Der Vorwurf der Beschwerde, der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs liege ein fehlerhaftes Verständnis der Aufgabenteilung zwischen dem Entwurfsverfasser und der Baugenehmigungsbehörde vor, führt nicht auf einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsirrtum. Die Beschwerde verweist hierzu im Kern auf § 43 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501). Danach ist der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift unterliegt nach § 137 Abs. 1 VwGO jedoch ebenso wenig wie die von der Beschwerde weiter angeführten Regelungen der Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Art. 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89) der revisionsgerichtlichen Prüfung.
6Die Beklagte hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welcher Rechtsfolge die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung führt. Auch diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da der Verwaltungsgerichtshof für das Revisionsgericht bindend eine Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen und damit auch eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung verneint hat.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
WAAAF-67729