Instanzenzug: BPatG
Gründe
1I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Markeninhaberin die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Markeninhaberin hat den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2II. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
31. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen.
4a) Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772).
5b) Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772). Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache dar (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). Es entspricht deshalb der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 mwN). Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleich geachtet werden (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (, [...] Rn. 2 mwN; Beschluss vom - XII ZA 34/15, [...] Rn. 2; Gehrlein in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2 mwN).
62. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin ist offensichtlich unzulässig.
7a) Allerdings ist das Gericht bei der Annahme eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs in besonderem Maße verpflichtet, das Gesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773).
8b) Bei einer entsprechenden Auslegung ist jedoch nicht erkennbar, welches konkrete, auf die zur Entscheidung stehende Rechtsbeschwerde bezogene Verhalten die Markeninhaberin dem abgelehnten Richter zur Last legt. Die Markeninhaberin erhebt gegen den abgelehnten Richter allgemeine, nicht näher begründete Vorwürfe, ebenso wie gegen die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren und gegen Richter, die in Rechtsstreitigkeiten entschieden haben, in denen die Markeninhaberin oder ihr Geschäftsführer beteiligt waren. Dieser Vortrag ist mangels Konkretisierung von auf eine Befangenheit des abgelehnten Richters hinweisenden Anhaltspunkten ungeeignet, das Befangenheitsgesuch zu begründen, und genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. , [...] Rn. 4 mwN; Beschluss vom - XII ZA 34/15, [...] Rn. 4).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAF-67629