Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Zu- bzw. Abflussprinzip der Einnahmen-Überschussrechnung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zufluss von Einnahmen
[i]Segebrecht/Gunsenheimer, Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, 14. Aufl., Herne 2015 Die Rechtsprechung definiert den Zufluss regelmäßig als Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Danach sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Bei dem Zufluss handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Es besteht kein Zweifel, dass im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG der Zufluss von Einnahmen nicht fingiert werden darf.
Allerdings ist der Zufluss nicht allein beschränkt auf den Zugang einer Zahlung. Es kann sich auch um die Folge ein- oder zweiseitiger Willenserklärungen handeln, z. B. durch Erklärung der Aufrechnung.
Ebenso liegt ein Zufluss beim Inhaber der Forderung vor, wenn die Zahlung tatsächlich nicht bei ihm, sondern mit seiner Zustimmung (abgekürzter Zahlungsweg) oder z. B. aufgrund eines Vollstreckungstitels bei einem Dritten ankommt. Gleiches gilt, wenn die Zahlung auf ein Konto mit Verfügungsbeschränkung erfolgt, z. B. auf einem Notaranderkonto.
[i]Zu- und Abfluss in verschiedenen Wj möglich Zufluss beim Gläubiger einer Forderung und Abfluss beim Schuldner sind nicht zwangsläufig miteinander verknüpft. Beide Vorgänge können zeitlich auseinanderfallen un...