Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der eigenen Kinder
Leitsatz
Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, führen nicht deswegen
zu abziehbaren Betriebsausgaben im Betrieb der Eltern, weil die Kinder sich dazu verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums
für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten; dies gilt auch dann, wenn die Eltern mit den Kindern bei anderweitiger
beruflicher Tätigkeit der Kinder Rückzahlungsvereinbarungen getroffen haben und die Kinder den Betrieb der Eltern später übernehmen
sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 551 Nr. 7 GStB 2016 S. 215 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2016 S. 682 XAAAF-67438
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