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EuGH  - C-648/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: DBA Österreich Art 25 Abs 5, DBA Österreich Art 11 Abs 1, DBA Österreich Art 11 Abs 2

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

Klage aufgrund von Art. 25 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, öBGBl III 182/2002 bzw. dBGBl II 2002, 735, dBStBl I 2002, 584 (DBA-D/Ö) in Verbindung mit Art. 273 AEUV wegen Auffassungsunterschieden zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Auslegung und Anwendung des Art. 11 des DBA-D/Ö.

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt erkennen und entscheiden:

1. Die klagsgegenständlichen Genussscheinerträge sind nicht als "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-D/Ö zu qualifizieren. Daher kommt gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-D/Ö Österreich -als dem Ansässigkeitsstaat der Bank Austria- das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Genussscheinerträgen zu.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Besteuerung der streitgegenständlichen Genussscheinerträge der Bank Austria somit zu unterlassen und die darauf bereits einbehaltene Steuer rückzuerstatten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ansässigkeitsstaat; Ausland; Bank Austria; Besteuerungsrecht; Doppelbesteuerung; Genussschein; Österreich; Rückerstattung; Vergütung; Zinsen

Fundstelle(n):
KAAAF-67383

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