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BGH 17.12.2015 IX ZR 61/14, NWB 9/2016 S. 614

Insolvenzrecht | Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz

Dem Anfechtungsgegner obliegt dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt hat, der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. Ferner wird durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.

Anmerkung:

Die Entscheidung bestätigt die st. Rspr. des BGH. Ein Benachteiligungsvorsatz i. S. von § 133 InsO [i]Zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht Schädlich, NWB 51/2015 S. 3835liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, h...