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Einkommensteuer | Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grds. für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. (2) Verpflichtet das Finanzgericht die Familienkasse dazu, dem Kindergeldberechtigten Kindergeld zu „gewähren“, bedeutet dies nicht, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten ausS. 610zuzahlen.
Mit dem Urteil hatte der [i]infoCenter „Kindergeld“ NWB JAAAA-57071 BFH zu entscheiden, ob die von einem Elternteil erbrachten Zahlungen auf rückständigen Unte...