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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 218/13

Gesetze: SGG § 54 Abs. 4; SGB X § 39 Abs. 2; SGB VI § 43

Leitsatz

Leitsatz:

Wird während eines anhängigen Streitverfahrens wegen der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer ein neuer Rentenantrag gestellt, tritt hierdurch keine erledigende und damit den zu prüfenden Zeitraum begrenzende Wirkung ein (so auch Bayer -; aA: 1. Senat des -; beide juris); maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAF-67261

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