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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 7 SB 112/13

Gesetze: SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Eine den GdB erhöhende Berücksichtigung von regelmäßigen sportlichen Aktivitäten (Gymnastik, Fahrrad fahren, Yoga, Schwimmen, Spazierengehen mit dem Hund) scheidet grundsätzlich aus. Im Übrigen spricht eine solche uneingeschränkte aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gegen die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Fundstelle(n):
VAAAF-67255

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