1. Der Anspruch auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation setzt voraus, dass der Rentenversicherungsträger zwingend eine solche stationäre Heilmaßnahme hätte bewilligen müssen und jede andere Entscheidung, insbesondere auch die Gewährung von ambulanten Maßnahmen, rechtswidrig gewesen wäre.
2. Durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird auf die Beachtung der Ermessensgesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Bezug genommen. Ein Anspruch auf stationäre Leistungen kommt daher nur in Betracht, wenn das Rehabilitationsziel nicht mit ambulanten Leistungen erreicht werden kann.
Fundstelle(n): BAAAF-67253
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