BSG Beschluss v. - B 12 KR 8/16 B

Instanzenzug: L 5 KR 4644/14 S 6 KR 1177/13

Gründe:

1Der Kläger hat gegen das ihm am 19.12.2015 zugestellte mit einem von ihm selbst verfassten, am 16.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor, auch nicht wegen Feiertagen oder Urlaubszeiten. Bis zum Fristablauf am 19.1.2016 ist keine von einem solchen Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdeschrift beim BSG eingegangen.

3Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAF-67184