Instanzenzug: S 8 SB 15/14
Gründe:
I
1In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung eines GdB von 70 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Heimaufenthalt in der Kindheit. Zuletzt war bei ihr ein GdB von 40 festgestellt (seelische Störung, Einzel-GdB 30; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Einzel-GdB 20; Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Im anschließenden Klageverfahren holte das SG ein orthopädisches Gutachten ein, das die auf diesem Fachgebiet bestehenden Funktionseinschränkungen mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete, ferner ein nervenärztliches Gutachten, welches die vorhandene psychische Störung mit einem Einzel-GdB und auch den Gesamt-GdB mit 40 in Ansatz brachte. Das SG wies daraufhin die Klage ab (Gerichtsbescheid vom ). Mit ihrer Berufung machte die Klägerin geltend, der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen im Klageverfahren fehle die nötige Kompetenz zur Feststellung der - bei ihr vorliegenden - posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie diese auch nicht untersucht habe. Das entsprechend fachkundige Gutachten in einem parallelen Verfahren wegen Opferentschädigung sei abzuwarten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Beurteilung psychischer Störungen liege gerade in der Kompetenz nervenärztlicher Sachverständiger. Angesichts des ausführlich und überzeugend begründeten Gutachtens im Klageverfahren seien keine weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren veranlasst. Das Gutachten im parallelen Opferentschädigungsverfahren sei wegen der andersartigen Fragestellungen auf diesem Rechtsgebiet - insbesondere zur Kausalität - nicht abzuwarten gewesen (Urteil vom ).
2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt Verfahrensfehler.
II
3Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
41. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
5Die Klägerin führt an, das LSG habe weder die nervenärztliche Sachverständige aus dem Klageverfahren angehört noch das Gutachten in der parallelen Opferentschädigungssache abgewartet noch ihr ermöglicht, ein eigenes Gutachten einzuholen. Damit ist indessen ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann - wie oben ausgeführt - auf eine Verletzung des Antragsrechts nach § 109 SGG nicht gestützt werden. Soweit die Klägerin die Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt (§ 103 SGG), führt sie keinen Beweisantrag an, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung des § 103 SGG muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (, RdNr 5). Hiervon ausgehend fehlt es in der Beschwerdebegründung bereits an einer Auseinandersetzung mit dem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt des LSG, für die Bemessung des GdB komme es - anders als im Opferentschädigungsrecht - nicht maßgeblich auf die konkrete medizinische Diagnose oder Kausalität, sondern vornehmlich auf vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen an, die die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten. Jedenfalls soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die im Klageverfahren tätige nervenärztliche Sachverständige im Berufungsverfahren anhören müssen, bezeichnet sie auch keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag.
6Der weitere Vortrag, das LSG habe durch die Beschränkung ihrer prozessualen Möglichkeiten das rechtliche Gehör verletzt, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Die ausdrücklich behauptete Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist nicht substantiiert dargelegt. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Hieran fehlt es. Die Klägerin trägt nicht vor, das LSG habe den behaupteten Antrag, das Gutachten im parallelen Opferentschädigungsverfahren abzuwarten und in das hiesige Verfahren einzuführen, nicht zur Kenntnis genommen; sie rügt vielmehr, dass es diesem Antrag nicht nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedoch nur, dass der Prozessbeteiligte "gehört", nicht jedoch, dass er auch "erhört" wird (vgl - RdNr 9).
72. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
83. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
94. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
YAAAF-67147