NWB-EV Nr. 3 vom Seite 77

Der Countdown läuft ...

Beate Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Zugegeben, es kommt jetzt für Sie nicht wirklich überraschend, dass bis zum gravierende Neuerungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu erwarten sind. Ließ doch das zur Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer keine Zweifel daran, dass etwas geschehen musste. Und auch das Datum bis zu dem etwas geändert werden muss, war lange – nämlich auch mit dem Urteil – bekannt: bis zum hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen.

Auch wenn der Termin selbst nicht überraschend kommt: der Wunsch des einen oder anderen Mandanten jetzt doch noch „den Steuervorteil mitnehmen“ zu wollen, kommt dann doch oft unerwartet. Unabhängig davon, ob der Mandant einfach „noch schnell“ etwas ändern möchte, sich letztendlich doch Klarheit bei der Nachfolgeregelung ergeben hat oder der Unternehmensinhaber entgegen früherer Überlegungen beschlossen hat, das Unternehmen bereits jetzt, und nicht wie geplant in einem oder zwei Jahren, an den Nachfolger zu übergeben – gehandelt werden muss in jedem Fall rasch.

Trotz der kurzen Frist – und gerade, weil einer der wesentlichen Anlässe häufig die steuerliche Privilegierung ist – sollte bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen sehr genau geprüft werden, ob die Verwaltungsvermögensgrenze nicht überschritten ist. Annette Höne und Birga Werthschulte befassen sich mit dieser Problematik in ihrem . Sie zeigen auf, wie wichtig es ist, sowohl auf erbschaft- und schenkungsteuerliche als auch ertragsteuerliche Besonderheiten zu achten. Praxiserfahrungen zeigen, dass es von erheblicher Bedeutung sein kann, ob Beteiligungen zum Gesamthandsvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen gehören. Diese Problematik steht in ihrem Beitrag mit zahlreichen Beispielsfällen und Praxistipps im Fokus.

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Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2016 Seite 77
NWB IAAAF-67080