Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen
bzw. wirtschaftlichen Eigentums an einer Windkraftanlage
Leitsatz
1. Wirtschaftliches Eigentum
erfordert nicht nur im Falle eines Grundstückserwerbs, sondern auch
im Falle der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter - wie z.B. Maschinen
oder einer WKA - in der Regel den Übergang von (Eigen-)Besitz, Gefahr,
Nutzungen und Lasten.
2. Die Übergabe einer verkauften
Sache bewirkt gemäß § 446 BGB, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergehen; von
der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und er trägt die
Lasten.
Fundstelle(n): FAAAF-67016
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