Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger
GmbH-Geschäftsführerin
Leitsatz
1. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbstständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der Jahressteuerbescheid
ergeht. Für die Beurteilung eines Haftungsanspruchs wegen einer bestimmten Steuer ist genau auf den Besteuerungszeitraum abzustellen,
für den der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll.
2. Im Tenor eines gegen den Geschäftsführer gerichteten Haftungsbescheides wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH muss deshalb
auch nach Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheids der genaue Voranmeldungszeitraum genannt werden, auf den sich die dem Haftungsschuldner
vorgeworfene Pflichtverletzung bezieht. Das gilt bei Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für deren
Umsatzsteuerverbindlichkeiten insbesondere dann, wenn der Haftungsschuldner bereits vor Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheids
als Geschäftsführer abberufen worden ist.
3. Die sich aus der Rechtsnatur der Haftung ergebende Abhängigkeit der Haftungsschuld zum Entstehen und Bestehen der Steuerschuld
führt nicht zu einer inhaltlichen Identität ihres verfahrensrechtlichen Schicksals. Vielmehr ist die Haftung trotz ihrer Akzessorietät
gegenüber der Steuerschuld weitgehend verselbständigt, so dass die Betriebssteuerschuld des Steuerschuldners unterschieden
werden muss von der eigenständigen Haftungsschuld des Haftenden. Auf den Haftenden geht nicht die Steuerschuld über, sondern
der Anspruch des FA auf Haftung für eine bestimmte Steuerschuld tritt neben dessen Steuerforderung.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 451 Nr. 6 RAAAF-67012
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