Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als
Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz
Verjährte Pflichtteilansprüche sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Dem Vortrag des Verpflichteten, er würde die Einrede der Verjährung nicht erheben, ist jedenfalls dann keine Bedeutung beizumessen,
wenn es an einem natürlichen Interessengegensatz fehlt, weil z.B. wegen eingetretener Nacherbschaft der Verpflichtete und
der Berechtigter identisch sind und die gewählte Konstruktion bei gleicher Höhe der Erbschaft ausschließlich zu einer geringeren
Steuerbelastung für.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 12 DStRE 2017 S. 545 Nr. 9 EFG 2016 S. 298 Nr. 4 ErbStB 2016 S. 102 Nr. 4 UVR 2016 S. 169 Nr. 6 QAAAF-67008
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