Wirkung eines Gerichtsbescheides bei versäumter Antragsfrist
Leitsatz
Wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides nicht fristgerecht gestellt und scheidet
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist nach § 90a Abs. 2 FGO aus, so ist in dem Urteilstenor
die Beendigung des Verfahrens sowie die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen.
Einer weiteren Kostenentscheidung im Urteilstenor bedarf es nicht, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als
Urteil wirkt, die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst.
Die Vorlage eines Attestes eines Arztes mit dem lediglich pauschal „Arbeitsunfähigkeit” bescheinigt wird, stellt keinen erheblichen
Grund für eine Terminsaufhebung im Sinne des §§ 227 ZPO dar, auch wenn dieses Attest ein Diagnosekürzel enthält.
Fundstelle(n): WAAAF-67006
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