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BFH 09.06.2015 VIII R 12/14, StuB 4/2016 S. 158

Einkommensteuer | Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr 2009, die im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen

(1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem zugeflossen sind (Anschluss an NWB UAAAE-86114, BStBl 2015 II S. 387 = Kurzinfo StuB 2015 S. 273 NWB LAAAE-87838). (2) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an NWB NAAAE-75271, BStBl 2014 II S. 975 = Kurzinfo StuB 2014 S. 821 NWB HAAAE-78588; NWB KAAAE-86113, BStBl 2015 II S. 393 = Kurzinfo StuB 2015 S. 234 NWB SAAAE-86735; Bezug: § 20 Abs. 9 EStG 2009).

Praxishinweise

Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschl...BStBl 2015 II S. 387