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Insolvenzrecht | Kurzarbeit nebst Stundungsgesuchen gegenüber Berufsgenossenschaft kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit
Ebenso wenig wie allein der Umstand, dass die spätere Gemeinschuldnerin für ein Jahr Kurzarbeit angeordnet hat, deren Zahlungsunfähigkeit indiziert, sind auch die von ihr in diesem Zeitraum wiederholt hintereinander geschalteten Stundungsgesuche gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht per se geeignet, damit die anfechtungsrelevante Kenntnis der Berufsgenossenschaft von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 133 InsO) zu begründen, wenn dieser mittels der vereinbarten Ratenzahlungen eine relativ gleichmäßige monatliche Verteilung der blockweise angeordneten Beitragsvorschüsse und Jahresbeitragsabrechnung gelingt.
Der Gesetzgeber hat in § 133 Abs. 1 InsO eine [i]Zum novellierten Insolvenzanfechtungsrecht Schädlich, NWB 51/2015 S. 3835Neuregelung geplant, der zufolge nunmehr (positiv) zu vermuten ist, dass derjenige, der mit dem Schu...