BGH Urteil v. - 1 StR 434/15

Instanzenzug:

Gründe:

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge lediglich gegen die Anordnung der Maßregel.

2Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte und demnach zu Gunsten des Angeklagten eingelegte (vgl. und vom - 5 StR 511/13) Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

3Vor dem Hintergrund der langjährigen massiven und auch durch entsprechende Vorstrafen belegten Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat das Landgericht - dem Sachverständigen folgend, der eine Vielzahl ärztlicher Berichte ausgewertet und den Angeklagten selbst untersucht hat - einen Hang des Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist ersichtlich ebenso wenig einen Rechtsfehler auf wie die auf die Angaben des Angeklagten, des Sachverständigen und zahlreicher Zeugen gestützte Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat, diese also symptomatisch auf den Hang zurückzuführen sind. Auf dieser Grundlage ist die im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen getroffene Annahme des Tatgerichts, bei unverändertem Suchtverhalten des Angeklagten bestehe die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten, naheliegend und nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Strafkammer nach umfassender Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte mit dem Sachverständigen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel angenommen. Rechtsfehler weist diese Einschätzung ersichtlich nicht auf.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst (Umkehrschluss aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Senat, Urteil vom - 1 StR 25/03; , BGHSt 19, 226, 228 f.; vom - 3 StR 196/98 und vom - 2 StR 333/13; 1 Ob OWi 276/85, DAR 1986, 249 f. [LS]; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 20; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 16; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).

Fundstelle(n):
QAAAF-66652