FamGKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) [1]
Kostenverzeichnis
Gliederung
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Teil 1: | Gebühren |
Hauptabschnitt
1: | Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich
aller Folgesachen |
Abschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Abschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 3: | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt
2: | Hauptsacheverfahren in selbständigen
Familienstreitsachen |
Abschnitt 1: | Vereinfachtes
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger |
Unterabschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3:
| Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 2: | Verfahren im Übrigen |
Unterabschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3:
| Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 3: | Hauptsacheverfahren in selbständigen
Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit |
Abschnitt 1: | Kindschaftssachen |
Unterabschnitt 1: | Verfahren vor
dem Familiengericht |
Unterabschnitt 2:
| Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3:
| Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 2: | Übrige Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1:
| Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen
die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 3: | Rechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Unterabschnitt 4: | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 4: | Einstweiliger
Rechtsschutz |
Abschnitt 1: | Einstweilige
Anordnung in Kindschaftssachen |
Unterabschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands |
Abschnitt 2: | Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen,
Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung |
Unterabschnitt 1:
| Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 2: | Beschwerde gegen
die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt 5: | Besondere
Gebühren |
Hauptabschnitt 6: | Vollstreckung |
Hauptabschnitt
7: | Verfahren
mit Auslandsbezug |
Abschnitt 1: | Erster
Rechtszug |
Abschnitt 2: | Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
Hauptabschnitt
8: | Rüge
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör |
Hauptabschnitt 9: | Rechtsmittel im
Übrigen |
Abschnitt 1:
| Sonstige Beschwerden |
Abschnitt 2: | Sonstige
Rechtsbeschwerden |
Abschnitt 3:
| Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in
sonstigen Fällen |
Teil
2: | Auslagen |
Teil 1: Gebühren
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 28
FamGKG | ||||
Hauptabschnitt 1: Hauptsacheverfahren in Ehesachen
einschließlich aller Folgesachen | ||||||
Abschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||||
1110 | Verfahren im Allgemeinen ……… | 2,0 | ||||
1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer
Folgesache durch | |||||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||||
b) | in den Fällen des
§ 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht, | |||||
c) | im Fall des
§ 331 Abs. 3
ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine
Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten
ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer
Scheidungssache, | |||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||||
4. | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | |||||
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der
in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | ||||||
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ……… | 0,5 | |||||
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf
die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen
§ 44 FamGKG
anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||||||
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten
Endentscheidung (§ 38
Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||||||
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||
Abschnitt 2: Beschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
Vorbemerkung
1.1.2: | ||||||
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die
Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. | ||||||
1120 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 3,0 | ||||
1121 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | |||||
Die Erledigung in der
Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die
Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer
Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch | |||||
1. | Zurücknahme der
Beschwerde oder des Antrags | |||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||||
b) | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsentscheidung, | |||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||||
4. | Erledigung in der Hauptsache,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt, | |||||
es sei denn, dass bereits eine
andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen
ist: | ||||||
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf
die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen
§ 44 FamGKG
anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||||||
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||
Abschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
Vorbemerkung
1.1.3: | ||||||
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die
Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt. | ||||||
1130 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 4,0 | ||||
1131 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | |||||
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
Die Erledigung in der
Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die
Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer
Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ……… | 2,0
| |||||
Wird im Verbund nicht das gesamte
Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere
beendete Folgesachen
§ 44 FamGKG
anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | ||||||
Abschnitt 4: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1140 | Verfahren über
die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag abgelehnt wird ……… | 1,0 | |||||
Hauptabschnitt 2: Hauptsacheverfahren
in selbständigen Familienstreitsachen | ||||||
Abschnitt 1: Vereinfachtes Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger | ||||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||||
1210 | Entscheidung über einen Antrag
auf Festsetzung von Unterhalt nach
§ 249 Abs. 1
FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach
§ 253
Abs. 1 Satz 2 FamFG ……… | 0,5 | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1211 | Verfahren über die Beschwerde nach
§ 256 FamFG
gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren
……… | 1,0 | ||||
1212 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung: | |||||
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ……… | 0,5 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1213 | Verfahren im Allgemeinen ……… | 1,5 | ||||
1214 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | |||||
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | |||||
1215 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ……… | 1,0
| |||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1216 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird ……… | 0,5 | |||||
Abschnitt 2: Verfahren im
Übrigen | ||||||
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||||
1220 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 3,0 | ||||
Soweit wegen desselben
Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr
mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach
Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in
diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum
GKG nach dem Wert des
Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen
ist. | ||||||
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||||
b) | in den Fällen des
§ 128 Abs. 2
ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen
Verhandlung entspricht, | |||||
c) | im Fall des
§ 331 Abs. 3
ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||||
wenn keine Entscheidung nach
§ 269 Abs.
3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt, | ||||||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine
Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten
ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG), | |||||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||||
4. | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt, | |||||
es sei denn, dass bereits eine
andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen
vorausgegangen ist: | ||||||
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
(1) Die Zurücknahme des
Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des
Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den
Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1)
gleich. | ||||||
(2) Die Vervollständigung einer ohne
Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht
der Ermäßigung nicht entgegen. | ||||||
(3) Die Gebühr ermäßigt sich
auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1222 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 4,0 | ||||
1223 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1224 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch | |||||
1. | Zurücknahme der
Beschwerde oder des Antrags | |||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||||
b) | falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsentscheidung, | |||||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||||
4. | Erledigung in der Hauptsache, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt, | |||||
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der
in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | ||||||
Die
Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ……… | 2,0 | |||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||
Unterabschnitt 3: Rechtsbeschwerde gegen die
Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1225 | Verfahren im Allgemeinen ……… | 5,0 | ||||
1226 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | |||||
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
Die Erledigung in der
Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die
Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226
erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf
……… | 3,0 | |||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1228 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird ……… | 1,5 | |||||
1229 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag
zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
……… | 1,0 | |||||
Die Gebühr entsteht nicht,
soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | ||||||
Hauptabschnitt 3: Hauptsacheverfahren in
selbständigen Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit | ||||||
Abschnitt 1:
Kindschaftssachen | ||||||
Vorbemerkung
1.3.1: | ||||||
(1) Keine Gebühren werden erhoben für | ||||||
1. | die Pflegschaft für ein
bereits gezeugtes Kind, | |||||
2. | Kindschaftssachen nach
§ 151 Nr. 6 und 7
FamFG und | |||||
3. | ein Verfahren, das Aufgaben nach dem
Jugendgerichtsgesetz
betrifft. | |||||
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt
nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebührsein
Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der
in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. | ||||||
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Familiengericht | ||||||
1310 | Verfahren im
Allgemeinen……… | 0,5 | ||||
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, | ||||||
1. | die in den Rahmen
einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, | |||||
2. | für die die
Gebühr 1313 entsteht oder | |||||
3. | die mit der Anordnung einer
Pflegschaft enden. | |||||
(2) Für die Umgangspflegschaft werden
neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine
besonderen Gebühren erhoben. | ||||||
1311 | Jahresgebühr für jedes
angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn
nicht Nummer 1312 anzuwenden ist ……… | 5,00 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 50,00 € | ||||
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme
betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens
dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. | ||||||
(2) Für das bei
Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine
Jahresgebühr erhoben. | ||||||
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf
mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders
erhoben. | ||||||
(4) Geht eine Pflegschaft in eine
Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | ||||||
(5) Dauert die Vormundschaft oder
Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend
von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | ||||||
1312 | Jahresgebühr für jedes
angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat
………Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei
Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €. | 200,00 € – höchstens eine Gebühr 1311 | ||||
1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne
Rechtshandlungen ……… | 0,5 – höchstens eine Gebühr 1311 | ||||
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr
nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen
nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu
berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden
Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | ||||||
(2) Als
Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei
einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist
nicht anzuwenden. | ||||||
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich
auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | ||||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1314 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 1,0 | ||||
1315 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung: | |||||
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ……… | 0,5 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
(3) Die
Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht
der Ermäßigung nicht entgegen. | ||||||
Unterabschnitt 3:
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1316 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 1,5 | ||||
1317 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | |||||
1318 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ……… | 1,0 | |||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1319 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird ……… | 0,5 | |||||
Abschnitt 2:
Übrige Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit | ||||||
Vorbemerkung
1.3.2: | ||||||
(1) Dieser Abschnitt gilt für | ||||||
1. | Abstammungssachen, | |||||
2. | Adoptionssachen, die einen Volljährigen
betreffen, | |||||
3. | Ehewohnungs- und Haushaltssachen, | |||||
4. | Gewaltschutzsachen, | |||||
5. | Versorgungsausgleichssachen
sowie | |||||
6. | Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen
(§ 111 Nr. 10
FamFG), die nicht Familienstreitsachen
sind. | |||||
(2) In
Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme
als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine
Gebühren erhoben. | ||||||
(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3
Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1
Hauptabschnitt 7. | ||||||
Unterabschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||||
1320 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 2,0 | ||||
1321 | Beendigung des gesamten
Verfahrens | |||||
1. | ohne Endentscheidung, | |||||
2. | durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel
bekannt gegeben worden ist, oder | |||||
3. | wenn die Endentscheidung keine
Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten
ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4
FamFG): | |||||
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich
auf ……… | 0,5 | |||||
(1) Die Vervollständigung
einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht
der Ermäßigung nicht entgegen. | ||||||
(2) Die Gebühr ermäßigt sich
auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1322 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 3,0 | ||||
1323 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | |||||
1324 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
Unterabschnitt 3:
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1325 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 4,0 | ||||
1326 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | |||||
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
1327 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ……… | 2,0
| |||||
Unterabschnitt 4: Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1328 | Verfahren über die Zulassung
der Sprungrechtsbeschwerde: | |||||
Soweit der Antrag abgelehnt
wird ……… | 1,0 | |||||
Hauptabschnitt 4:
Einstweiliger Rechtsschutz | ||||||
Vorbemerkung
1.4: | ||||||
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im
Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In
den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften des
GKG. | ||||||
(2) Im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die
Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. | ||||||
Abschnitt 1: Einstweilige Anordnung in
Kindschaftssachen | ||||||
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||||
1410 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 0,3 | ||||
Die Gebühr entsteht nicht für
Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und
für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach
§ 151 Nr. 6 und 7
FamFG betreffen. | ||||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1411 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 0,5 | ||||
1412 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | |||||
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ……… | 0,3 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
Abschnitt 2: Einstweilige Anordnung in
den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung | ||||||
Vorbemerkung
1.4.2: | ||||||
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in
Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. | ||||||
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||||
1420 | Verfahren im Allgemeinen
……… | 1,5 | ||||
1421 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung: | |||||
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ……… | 0,5 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch
Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die
Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||||
(2) Eine
Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstands | ||||||
1422 | Verfahren im
Allgemeinen ……… | 2,0 | ||||
1423 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf
……… | 0,5 | |||||
1424 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist: | |||||
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf
……… | 1,0 | |||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
Hauptabschnitt 5:
Besondere Gebühren | ||||||
1500 | Abschluss eines
gerichtlichen Vergleichs: | |||||
Soweit ein Vergleich über
nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
……… | 0,25 | |||||
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die
Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen ist
§ 30 Abs. 3
FamGKG entsprechend anzuwenden. | ||||||
1501 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 32 FamGKG
wegen Verzögerung des Verfahrens ……… | wie
vom Gericht bestimmt | ||||
1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach
§ 35
FamFG: je Anordnung ……… | 22,00 € | ||||
1503 | Selbständiges Beweisverfahren
……… | 1,0 | ||||
Hauptabschnitt 6:
Vollstreckung | ||||||
Vorbemerkung
1.6: | ||||||
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die
Vollstreckung nach Buch 1
Abschnitt 8 des
FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für
Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach
dem
GKG
erhoben. | ||||||
1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733
ZPO) ……… | 22,00 € | ||||
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben
Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere
weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben. | ||||||
1601 | Anordnung der Vornahme einer
vertretbaren Handlung durch einen Dritten ……… | 220,00 € | ||||
1602 | Anordnung von Zwangs- oder
Ordnungsmitteln: | |||||
je Anordnung
……… | 220,00 € | |||||
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe
Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die
wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | ||||||
1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen
Versicherung (§ 94
FamFG) ……… | 35,00 € | ||||
Die Gebühr entsteht mit der
Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des
Berechtigten. | ||||||
Hauptabschnitt 7: Verfahren mit
Auslandsbezug | ||||||
Vorbemerkung
1.7: | ||||||
In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über
Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich
die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. | ||||||
Abschnitt 1: Erster
Rechtszug | ||||||
1710 | Verfahren über
Anträge auf | |||||
1. | Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf
Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem
IntFamRVG, | |||||
2. | Vollstreckbarerklärung ausländischer
Titel, | |||||
3. | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung
anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, | |||||
4. | Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, | |||||
5.
| Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern
2 bis 4 genannten Verfahren und | |||||
6. | Versagung der Vollstreckung
nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG | 264,00 € | ||||
1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 57 AVAG, §
48 IntFamRVG , § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des
Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG
……… | 175,00 € | ||||
1712 | Verfahren über
den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach
§ 1079
ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f
IntFamRVG ……… | 22,00 € | ||||
1713 | Verfahren nach | |||||
1. | § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich vom über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1887) geändert worden ist,
und | |||||
2. | § 34 Abs. 1 AUG
……… | 66,00 € | ||||
1714 | Verfahren über
den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8,
§ 108 Abs. 2
FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen
……… | 264,00 € | ||||
1715 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung
nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden
ist: | |||||
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich
auf ……… | 99,00 € | |||||
Abschnitt 2: Beschwerde und
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des
Hauptgegenstands | ||||||
1720 | Verfahren über
die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714
genannten Verfahren ……… | 396,00 € | ||||
1721 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht
eingegangen ist: | |||||
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
……… | 99,00 € | |||||
1722 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt
ist: | |||||
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
……… | 198,00 € | |||||
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch
im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1723 | Verfahren über die Beschwerde
in | |||||
1. | den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, | |||||
2. | Verfahren nach
§ 245 FamFG
oder | |||||
3. | Verfahren über die Berichtigung oder den
Widerruf einer Bestätigung nach
§ 1079
ZPO: | |||||
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen ……… | 66,00 € | |||||
Hauptabschnitt 8: Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||||
1800 | Verfahren über
die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§
44,
113 Abs. 1 Satz 2 FamFG,
§ 321a
ZPO): | |||||
Die Rüge wird in vollem Umfang
verworfen oder zurückgewiesen ……… | 66,00 € | |||||
Hauptabschnitt 9: Rechtsmittel im
Übrigen | ||||||
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden | ||||||
1910 | 99,00 € | |||||
1911 | Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne Endentscheidung: | |||||
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ……… | 66,00 € | |||||
(1) Wenn die Entscheidung
nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist,
ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird. | ||||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer
Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||
1912 | Verfahren über eine nicht
besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei ist: | |||||
Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ……… | 66,00 € | |||||
Wird die
Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||||
Abschnitt 2: Sonstige
Rechtsbeschwerden | ||||||
1920 | 198,00 € | |||||
1921 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die
Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: | |||||
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf
……… | 66,00 € | |||||
1922 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: | |||||
Die
Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ……… | 99,00 €
| |||||
1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | |||||
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ……… | 132,00 € | |||||
Wird die
Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||||
1924 | Verfahren über
die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
……… | 66,00 € | ||||
Abschnitt 3: Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen
Fällen | ||||||
1930 | Verfahren über
die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten
Fällen: | |||||
Wenn der Antrag abgelehnt wird
……… | 66,00 € |
Teil 2: Auslagen
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Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | ||
Vorbemerkung 2: | ||||
(1) Auslagen, die durch eine für begründet
befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das
Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt
hat. | ||||
(2)
Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die
mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. | ||||
(3) In Kindschaftssachen werden von dem
Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten
Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach
§ 151 Nr. 6 und 7
FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen
2013. | ||||
(4)
Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen
nach dem
GKG erhoben. | ||||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |||
1.
| Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
| |||
a) | auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt
worden sind oder | |||
b) | angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es
unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der
Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | |||
für die ersten 50
Seiten je Seite | 0,50 € | |||
für jede weitere Seite | 0,15 € | |||
für die ersten 50
Seiten in Farbe je Seite | 1,00 € | |||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € | |||
2. | Entgelte für die Herstellung
und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe
von mehr als DIN A3 | in voller Höhe | ||
oder pauschal je Seite
| 3,00 € | |||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € | |||
3. | Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den
Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | |||
je Datei | 1,50 € | |||
für die in einem Arbeitsgang
überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben
Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens
……… | 5,00 € | |||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem
Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und
für jeden Kostenschuldner nach
§ 23 Abs. 1
FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als
ein Schuldner. | ||||
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten
Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form
übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als
die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne
Rücksicht auf die Größe betragen würde. | ||||
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und
seine bevollmächtigten Vertreter jeweils | ||||
1. | eine vollständige Ausfertigung oder Kopie
oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor
Gericht abgeschlossenen Vergleichs, | |||
2. | eine Ausfertigung ohne
Begründung und | |||
3. | eine Kopie oder ein Ausdruck jeder
Niederschrift über eine Sitzung. | |||
(4) Bei der
Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn
auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein
Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | ||||
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt
unberührt. | ||||
2001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe | ||
2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben
gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach
§ 168 Abs. 1
ZPO je Zustellung | 3,50 € | ||
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die
Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10
Zustellungen anfallen. | ||||
2003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag
anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung | 12,00 € | ||
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch
Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | ||||
2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen | in voller Höhe | ||
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht
für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | ||||
2005 | Nach dem
JVEG zu zahlende Beträge
……… | in voller Höhe | ||
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen
keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | ||||
(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder
oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für
Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten
Person (§ 186 GVG)
werden nicht erhoben. | ||||
2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | |||
1.
| die den
Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von
Räumen | in
voller Höhe | ||
2. | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen
für jeden gefahrenen Kilometer | 0,42 € | ||
2007 | Auslagen für | |||
1.
| die
Beförderung von Personen | in voller Höhe | ||
2. | Zahlungen an mittellose Personen für die
Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise | bis zur Höhe
der nach dem
JVEG an Zeugen zu zahlenden
Beträge | ||
2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in
entsprechender Anwendung des
§ 802g
ZPO | in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
Maßgebend ist die Höhe des
Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben
ist. | ||||
2009 | Kosten einer Ordnungshaft | in Höhe des Haftkostenbeitrags | ||
Maßgebend ist die Höhe des
Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | ||||
2010 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der
Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu
zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
2011 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben
zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden,
öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der
in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen | in voller Höhe, | ||
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch
erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000
bis 2009 | |||
2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im
Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | in voller Höhe | ||
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen
keine Zahlungen zu leisten sind. | ||||
2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge | in voller Höhe | ||
2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach
§ 9 Abs. 5
FamFG,
§ 57 ZPO zu
zahlende Beträge ……… | in voller Höhe | ||
2015 | Umsatzsteuer auf die Kosten | in voller
Höhe | ||
Dies gilt nicht, wenn die
Umsatzsteuer nach
§ 19
Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .