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FamGKG § 8a

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung [1]

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Fundstelle(n):
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FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.

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