FamGKG § 65
Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften [1]
§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen [2]
(1) 1Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich geltenden Fassung.
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FAAAF-66608