FamGKG § 64
Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften [1]
§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten [2]
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
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FAAAF-66608