FamGKG § 63

Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften [1]

§ 63 Übergangsvorschrift [2]

(1) 1In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

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FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1577) mit Wirkung v. 26. 7. 2012.

2Anm. d. Red.: § 63 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.