Suchen Barrierefrei
FamGKG § 60

Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde

§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr [1]

1Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2§ 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 318) mit Wirkung v. .