FamGKG § 52
Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 52 Güterrechtssachen
1Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. 2Die Werte werden zusammengerechnet.
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FAAAF-66608