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FamGKG § 47

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften

§ 47 Abstammungssachen [1]

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro , in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Fundstelle(n):
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FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .