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FamGKG § 28

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 28 Wertgebühren [1]

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Verfahrenswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro
um
… Euro
2 000
500
21,00
10 000
1 000
22,50
25 000
3 000
30,50
50 000
5 000
40,50
200 000
15 000
140,00
500 000
30 000
210,00
über 500 000
50 000
210,00.

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .