Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
§ 28 Wertgebühren [1]
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
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Verfahrenswert bis … Euro | für
jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
2 000 | 500 | 21,00 |
10 000 | 1 000 | 22,50 |
25 000 | 3 000 | 30,50 |
50 000 | 5 000 | 40,50 |
200 000 | 15 000 | 140,00 |
500 000 | 30 000 | 210,00 |
über
500 000 | 50 000 | 210,00. |
3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Fundstelle(n):
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FAAAF-66608
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .