Abschnitt 5: Kostenhaftung
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608