FamGKG § 22

Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

1Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. 2Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-66608