Abschnitt 4: Kostenansatz
§ 18 Kostenansatz [1]
(1) 1Es werden angesetzt:
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(3) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
Fundstelle(n):
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FAAAF-66608
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.