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Belegnachweispflicht bei Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen von Fahrzeugen ohne Ausfuhrkennzeichen
Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein hat im Einvernehmen mit dem BMF mit dazu Stellung genommen, welche Nachweise erforderlich sind bei Ausfuhrlieferungen von Fahrzeugen i. S. von § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ohne Ausfuhrkennzeichen (§§ 9, 10 UStDV).
A. Ausgangslage
Sofern eine Ausfuhrlieferung von Fahrzeugen ohne Ausfuhrkennzeichen erfolgte, stellt sich die Frage, ob mit der Ausfuhrmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend oder ob zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV). Letzteres sei aufgrund der Praxiserfahrung nicht praktikabel, da die Finanzverwaltung oftmals Schwierigkeiten habe, die entsprechenden fremdsprachigen Nachweise nachzuvollziehen. Daher wurde angeregt, auf solche Belege zukünftig zu verzichten.
B. Stellungnahme der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung rekurriert auf den Verordnungstext. Es müssen folglich die Ausfuhrbelege immer die Angaben nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 UStDV enthalten.
Sodann ergäben sich gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 UStDV nur für folgende Fälle Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage einer Be...