Gewerbesteuer bei Verkauf eines der Tonnagebesteuerung
unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit
- Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG
Leitsatz
1. Die Gewerbesteuer, die nach
dem Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes
durch den Insolvenzverwalter entsteht, ist Masseverbindlichkeit.
2. Der mit der Auflösung des
Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG entstehende
Gewerbesteueranspruch ist nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
begründet worden, denn auch insoweit gilt, dass ein durch Auflösung stiller
Reserven entstandener Steueranspruch eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn
der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von
Vermögensgegenständen zur Masse gelangt. Dies gilt auch dann, wenn
durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven realisiert
worden sind, die bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
3. Die Feststellung des Unterschiedsbetrags
dient lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens
und steht nicht einer Realisierung stiller Reserven gleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 3 DStRE 2017 S. 132 Nr. 3 ZIP 2016 S. 1083 Nr. 22 NAAAF-66345
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