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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 264/15

Gesetze: AO § 16FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 ZAO

Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Finanzamts

Leitsatz

1. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter vom geregelt.

2. Abschnitt XVI Abs. 1 Nr. 1 ZAO, der die Zuständigkeit für die Besteuerung von Binnenschiffern bestimmt, betrifft nur natürliche Personen.

3. Die von der Finanzverwaltung praktizierte Auslegung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die Auslegung die Grenzen einer vertretbaren Auslegung überschreitet.

Fundstelle(n):
DAAAF-66344

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