Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
eines Finanzamts
Leitsatz
1. Die sachliche Zuständigkeit
der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO nach dem Gesetz über
die Finanzverwaltung.§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige
Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten
übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in
der Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter vom geregelt.
2. Abschnitt XVI Abs. 1 Nr.
1 ZAO, der die Zuständigkeit für die Besteuerung von Binnenschiffern
bestimmt, betrifft nur natürliche Personen.
3. Die von der Finanzverwaltung
praktizierte Auslegung kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die
Auslegung die Grenzen einer vertretbaren Auslegung überschreitet.
Fundstelle(n): DAAAF-66344
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