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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 135/12 EFG 2016 S. 534 Nr. 7

Gesetze: AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8AO § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO § 57AO § 58 Nr. 2AO § 63 Abs. 4AO § 130AO § 191 Abs. 1FGO § 68EStG § 10b Abs. 4 S. 2 2. Alt.KStG § 9 Abs. 3 S. 2 1. Alt.EStG § 9 Abs. 3 S. 2 2. Alt. HmbVAbstG

Veranlasserhaftung nach § 9 Abs. 3 KStG wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - wesentliche, einer Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 68 FGO entgegenstehende Unterschiede zweier Steuerbescheide

Leitsatz

1. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet gem. § 9 Abs. 3 KStG für die entgangene Steuer; diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. Wenn für den in der Bestätigung angegebenen Zweck ein gesondertes Konto eingerichtet wurde und die Zuwendung zweckgebunden auf diesem Konto eingegangen ist, genügt es für eine zweckentsprechende Verwendung nicht, dass ein der bestätigten Zuwendung numerisch entsprechender oder sogar ein den Gesamtbetrag aller für diesen Zweck gebundenen Zuwendungen eines Jahres übersteigender Betrag für den in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet wurde, sofern die realen Spendeneingänge auf dem für die zweckgebundenen Spenden eingerichteten Projektkonto belassen wurden und nach wie vor real vorhanden sind.

2. Wird ein angefochtener Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gem. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Wesentliche, einer Ersetzung i. S. v. § 68 FGO entgegenstehende Unterschiede zweier Steuerbescheide können gegeben sein, wenn die Bescheide verschiedene Steuerarten, verschiedene Zeiträume oder verschiedene Lebenssachverhalte regeln. Ein nicht wesentlicher Unterschied liegt indes vor, wenn zwei Haftungsbescheide denselben Zuwendungsgegenstand, dieselbe Zahlung, denselben Zuwendungszeitpunkt und denselben Zahlungsempfänger betreffen und nur die Person des Zuwendenden abweicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich zum einen um eine natürliche Person und zum anderen um eine juristische Person handelt.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 534 Nr. 7
JAAAF-66342

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