Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH
Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens
einheitlich gesonderte Feststellung
Leitsatz
1. Zu dem Verfahren, bei dem streitig ist, ob die Einbringung der Besitzgesellschaft in eine GmbH zu Buchwerten erfolgte,
ist die GmbH nicht notwendig beizuladen.
2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft
handelt es sich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen (Veräußerungs-)Vorgang i. S. d. § 16 EStG, wobei das Entgelt
in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht.
3. Ist eine Einbringung nach § 20 UmwStG begünstigt, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG.
4. Auch der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand
einer Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG sein. Dies setzt jedoch voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen
in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden.
5. Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter an die Betriebs-GmbH,
kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern
und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen. Ist dies der Fall, ist sein Miteigentumsanteil am vermieteten
Wirtschaftsgut beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen, und zwar gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als
ideeller Anteil an dem Sachwert.
6. Die steuerlich nach § 20 UmwStG begünstigte Übertragung eines Teilbetriebs setzt einen Hauptbetrieb (Gesamtbetrieb) voraus,
der ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistiert.
7. Ein zurückbehaltenes Grundstück bildet keinen Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung”.
8. Der Aufgabegewinn ist nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei der
Grundstücksgemeinschaft zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2606 Nr. 43 BB 2016 S. 430 Nr. 7 BBK-Kurznachricht/2016 S. 575 DB 2016 S. 12 Nr. 6 DStR 2016 S. 8 Nr. 37 DStRE 2016 S. 1234 Nr. 20 EFG 2016 S. 423 Nr. 5 StB 2016 S. 83 Nr. 4 Ubg 2016 S. 686 Nr. 11 ZAAAF-66341
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