Zu den nicht ausgleichsfähigen Einkünften aus einem Steuerstundungsmodell gehören auch nach dem ursprünglichen Konzept nicht
geplante Beteiligungseinkünfte
teleologische Reduktion des § 15b Abs. 1 EStG im Hinblick auf Totalverluste
Leitsatz
1. Negative Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell sind auch solche, die einer Beteiligung der als Steuerstundungsmodell
anzusehenden Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft entstammen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung
an der anderen Personengesellschaft nicht Bestandteil der ursprünglichen Planung gewesen ist.
2. § 15b Abs. 1 EStG erfasst zwar auch Totalverluste, mithin auch Veräußerungsverluste. Es ist aber – auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen – eine einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion) des Wortlauts der Norm geboten, soweit ein Steuerpflichtiger
bei Ausscheiden aus der jeweiligen Einkunftsquelle (Steuerstundungsmodell) einen Veräußerungsverlust tatsächlich wirtschaftlich
erleidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 25 DStRE 2016 S. 975 Nr. 16 EFG 2016 S. 385 Nr. 5 EStB 2016 S. 225 Nr. 6 ErbStB 2016 S. 106 Nr. 4 Ubg 2016 S. 551 Nr. 9 PAAAF-66340
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