Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei Schenkung mehrerer Grundstücke in einer notariellen Urkunde und anfänglichem
Bekanntwerden nur einer Grundstücksschenkung bei dem für die Schenkungsteuer zuständigen FA
Leitsatz
1. Da bei einer Grundstücksschenkung den Beschenkten persönlich keine Verpflichtung trifft, den schenkungsteuerlich bedeutsamen
Vorgang anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen, richtet sich der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist
nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, sondern grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO (Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
entstanden ist). Die Festsetzungsfrist beginnt aber gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Todesjahres des Schenkers
bzw. dem Jahr, in dem dem FA die Schenkung bekannt wird; insoweit ist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
2. Wurden mehrere Grundstücke geschenkt, hat das für Grunderwerbsteuer zuständige FA die bei ihm eingegangene notarielle Anzeige
betreffend ein Grundstück an das für die Schenkungsteuer zuständige FA weitergeleitet und hat dieses keine Schenkungsteuererklärung
angefordert, weil es von einem der Höhe nach unter den gesetzlichen Freibeträgen liegenden Erwerb ausging, so hatte das für
die Erbschaftsteuer zuständige FA zunächst nur positive Kenntnis i. S. d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO über den Erwerb eines Grundstücks.
Erfährt es erst nach dem Tod der Schenkerin aufgrund der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, in der die Schenkung aller
Grundstücke als Vorerwerb aufgeführt ist, von der Schenkung mehrerer Grundstücke, so beginnt die Festsetzungsfrist für die
Schenkungsteuer hinsichtlich der erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Grundstücksschenkungen nach § 170 Abs. 5 Nr.
2 AO erst mit Ablauf des Todesjahres der Schenkerin.
3. Das (Tz. 2) gilt auch dann, wenn dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen FA durch eine zeitnahe notarielle Anzeige alle
Grundstücksschenkungen bereits im Schenkungsjahr bekannt gewesen sein sollten oder das für die Schenkungsteuer zuständige
FA bei sorgfältigerer Sachbearbeitung und Sachverhaltsermittlung (u. a. Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung,
Anforderung der notariellen Urkunde usw.) bereits zur Zeit der Grundstücksschenkung Kenntnis von allen Grundstücksschenkungen
erlangen hätte können; insoweit kommt es verschuldensunabhängig lediglich auf die positive Kenntnis des Schenkungsteuer-Finanzamts
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 28 DStRE 2016 S. 1136 Nr. 18 ErbStB 2016 S. 103 Nr. 4 UVR 2016 S. 169 Nr. 6 Ubg 2016 S. 628 Nr. 10 KAAAF-66333
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