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FG München  v. - 1 K 483/15

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Nebenberuflicher Handel mit Computerkomponenten als Liebhaberei

Leitsatz

1. Erzielt ein hauptberuflicher Maschinenbautechniker seit zehn Jahren nur Verluste aus seinem in geringem zeitlichen Umfang nebenberuflich ausgeübten Handel als Hardwarehändler bzw. -berater, ohne hierauf mit geeigneten Maßnahmen, z. B. einer deutlichen Steigerung seines zeitlichen Engagements zu reagieren, und kann der Handel aufgrund hoher Fixkosten bei unveränderter Fortführung auch künftig nur Verluste erwirtschaften, so sind die Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen.

2. Verdient der Steuerpflichtige mit einer Haupttätigkeit seinen Lebensunterhalt und senken Verluste bei der Nebentätigkeit im Ergebnis die Steuerlast aus der Haupttätigkeit, so kann durchaus eine – steuerlich unbeachtliche – Motivation sein, Verluste aus der Nebentätigkeit länger zu tragen, als es Wirtschaftlichkeitsüberlegungen rechtfertigen. Auch gibt es gerade im Bereich der Computertechnik eine Vielzahl von „computeraffinen” Menschen, bei denen das Interesse an der Technik eine wesentliche, gelegentlich auch bestimmende, Motivation für die Beschäftigung mit diesem Thema darstellt und daher eine private Veranlassung für eine verlustbringende Tätigkeit in diesem Bereich darstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAF-66330

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