Gewährleistungsübernahme als unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung eines Gegenstandes
Leitsatz
1. Die Lieferung eines Gegenstands ist zusammen mit einer Gewährleistungsübernahme als einheitliche Leistung (Lieferung) anzusehen,
bei der die Lieferung des Gegenstandes als Hauptleistung und die Gewährleistungsübernahe als unselbstständige Nebenleistung
anzusehen ist, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.
2. Anhaltspunkte für eine einheitliche Leistung liefern die Modalitäten der Vertragsgestaltung, der Preisbildung und der Rechnungsstellung,
wenn keine Einzelpreise für die Gewährleistung gesondert vereinbart, sondern bloß ein Gesamtkaufpreis in Rechnung gestellt
wird.
3. Für eine einheitliche Leistung spricht auch, dass der Käufer lediglich einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer
und nicht auch gegen einen Dritten hat.
4. Die unmögliche bzw. mit enormen Schwierigkeiten verbundene Aufteilung des Gesamtentgelts zeigt, dass die Lieferung und
die Gewährleistungsübernahme eine einheitliche Leistung darstellen, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 524 DStR 2016 S. 10 Nr. 43 DStRE 2016 S. 1511 Nr. 24 EFG 2016 S. 516 Nr. 6 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 3 UStB 2016 S. 144 Nr. 5 JAAAF-66329
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