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FG München Urteil v. - 7 K 2688/11

Gesetze: KStG § 8b Abs. 3 S. 4, KStG § 8b Abs. 3 S. 5, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, BGB § 488, AStG § 1 Abs. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilnahme am Cash-Pooling im Konzern

Leitsatz

1. Bei einer Forderung aus einem Cash-Pooling-Verfahren handelt es sich grundsätzlich um eine Darlehensforderung gemäß § 488 BGB und damit auch i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts einer Darlehensforderung ist eine substanzbedingte Gewinnminderung, die grundsätzlich von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erfasst wird. Der Tatbestand der Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 4 oder 5 KStG ist aber nicht erfüllt, wenn ein Darlehen nicht von einem Gesellschafter, sondern von der Enkelin an ihre mittelbare Muttergesellschaft (sog. Upstream-Darlehen) gewährt wird.

2. Hat eine Enkelgesellschaft ihrer mittelbaren Muttergesellschaft und damit einer ihrer unmittelbaren Gesellschafterin nahestehenden Person im Rahmen eines Cash-Pool-Verfahrens ein ungesichertes Darlehen gegeben, also die gebotene Sicherung der Darlehensforderung unterlassen, obwohl gleichzeitig ein fremdes Bankenkonsortium der mittelbaren Muttergesellschaft nur vollständig besicherte Kreditlinien gewährt hat, und wird die Darlehensforderung der Enkelgesellschaft gegen die Muttergesellschaft wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter- und der Tochtergesellschaft wertlos, so führt die erforderliche Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung zu einer vGA der Enkelgesellschaft.

3. Die Vereinbarung von Sicherheiten hat zwar keinen Selbstzweck, grundsätzlich wird jedoch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Kredite erheblichen Umfangs – gerade auch im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pools, der dem Unternehmen die überschüssige Liquidität vollständig abzieht – nur dann gewähren, wenn der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft ausreichend abgesichert ist.

4. Zur Bestimmung der fremdüblichen Besicherung im Konzern können bestehende Banken-Kreditlinien herangezogen werden. Die Rechtsprechung des BFH, wonach im Konzern unter Umständen auch ungesicherte Darlehensgewährungen als fremdüblich angesehen werden, ist nicht übertragbar auf die Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft, an der sie nicht selbst beteiligt ist.

5. Die bestehende Konzernbeziehung als solche sowie eine aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages bestehende Ergebnisabführungsverpflichtung der Enkelgesellschaft, die ggf. mit der Darlehensforderung verrechnet werden kann, können nicht als Besicherung gewertet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 674
DStR 2016 S. 8 Nr. 33
DStRE 2016 S. 1111 Nr. 18
PAAAF-66327

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