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Gesellschaftsrecht | Reichweite der Befugnis zur Beschlussfeststellung durch Ad-hoc-GmbH-Versammlungsleiter
Beschlüsse innerhalb der GmbH werden grds. in der Gesellschafterversammlung gefasst (§ 48 GmbHG), deren Leitung dabei – zumindest bei größeren Gesellschaften – auch einem Versammlungsleiter obliegen kann, dessen Bestellung sich mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen im GmbH-Recht dabei in erster Linie anhand der satzungsmäßigen [i]Haack, NWB 5/2007 S. 369Bestimmungen zur Versammlungsleitung orientiert. Diese schweigen aber in der Praxis selbst dann zumeist zu Aufgabenbereich und Kompetenzen des Versammlungsleiters. Dieser Befund gilt naturgemäß auch, wenn der Versammlungsleiter zulässigerweise [i]Schiemzik, NWB 13/2012 S. 1081erst unmittelbar in der Gesellschafterversammlung gewählt wird. Dem solcherart bestellten Ad-hoc-Versammlungsleiter können dabei allerdings nur die Zuständigkeiten und ...