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BFH 09.06.2015 VIII R 12/14, NWB 7/2016 S. 466

Einkommensteuer | Zur Übergangsregelung bei der Abgeltungsteuer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem zugeflossen sind (Anschluss an S. 467 [i]Weiss, NWB 5/2016 S. 334VIII R 34/13, BStBl 2015 II S. 387). (2) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an , BStBl 2014 II S. 975; vom - VIII R 13/13, BStBl 2015 II S. 393).

Anmerkung:

Der Gesetzeswortlaut hätte ebenso die durchaus sinnvolle Gesetzesauslegung gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit vor 2009 angefallenen und besteuerten Kapitaleinkünften stehende Werbungskosten noch abzugsfähig sind, wenn sie nach 2008 angefallen sind.