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BGH 27.10.2015 1 StR 373/15, NWB 7/2016 S. 469

Steuerstrafrecht | Zur Wertgrenze bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Ein großes Ausmaß i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (Fortentwicklung des , BStBl 2009 II S. 934). Gemäß ist nicht zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren.

Anmerkung:

S. 470Zwar liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Wertgrenze in Fällen, in denen „der Steuerpflichtige ... eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt ... und dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt“ bei 100.000 € (). Hieran hält der BGH allerdings nicht mehr fes...