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Steuerstrafrecht | Zur Wertgrenze bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß
Ein großes Ausmaß i. S. von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (Fortentwicklung des , BStBl 2009 II S. 934). Gemäß ist nicht zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren.
S. 470Zwar liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Wertgrenze in Fällen, in denen „der Steuerpflichtige ... eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt ... und dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt“ bei 100.000 € (). Hieran hält der BGH allerdings nicht mehr fes...