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VStR 51. (Zu § 109 BewG)

Zu § 109 BewG [1]

51. Bodenschätze

Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Bodenschätze mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie im Anlageverzeichnis gesondert ausgewiesen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.

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