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OLG Thüringen Beschluss v. - 6 W 364/15

Gesetze: FamFG § 61; FamFG § 68; GNotKG § 40; GNotKG § 36 Abs. 3; BGB §§ 1944 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist bei einem deutlich überschuldeten Nachlass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, so muss das Beschwerdegericht das ihm zur "Entscheidung über die befristete Gegenvorstellung" vorgelegte Verfahren als Beschwerdeverfahren behandeln.

2. Ist die 6-Wochen-Frist der §§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB abgelaufen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAF-66162

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