LStR R
150. (Zu § 46 EStG)
Zu § 46 EStG
R
150. Beseitigung von Härten in bestimmten
Fällen des
§ 46 Abs. 2
EStG
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien2000
enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch
die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger
Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien2000 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
1999 enden, und für sonstige Bezüge,
die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1999
zufließen. 2Die obersten Finanzbehörden der
Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge
ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die
wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind
nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen
keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I
S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom
24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) und durch Artikel 1 des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. 3. 1999 (BGBl. I
S. 402), zugrunde.